Diese Auffassung trägt aber neueren Entwicklungen und aktuellen Erscheinungsformen bandenmässiger Kriminalität in der Praxis zu wenig Rechnung. Noch weniger hilft hier das Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltung des Organigramms und der inneren Zusammensetzung wesentlich weiter, zumal auch Angehörige anderer Gruppierungen die Transparenz ihrer strafrechtlich relevanten Tätigkeit verbergen. Besondere Bedeutung bei den erwähnten Abgrenzungsfragen kommt auch nicht dem Zweck einer kriminellen Organisation zu. Gemäss Art. 260ter StGB steht ein verbrecherischer Zweck im Vordergrund, dessen Qualifizierung als Verbrechen ohne weiteres formal gestützt auf Art. 9 StGB zu erfolgen hat.