Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Angeklagte zusammen mit anderen Betei-ligten massiven Drogenhandel betrieben hat. In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frauge, ob und wie die Aktivitäten des Angeklagten über ein bandenmässiges Handeln im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG hinaus auch unter Art. 260ter StGB zu subsumieren sei-en, wie dies die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklage getan hat. 3.2.1. Da nach herrschender Lehrmeinung bereits ein Zusammenschluss von drei Personen für die Bildung einer kriminellen Organisation reicht (Botschaft, a.a.O., S. 298; Arzt Gunther, a.a.