260ter StGB). In diesem Zusammenhang ist die ähnliche, rechtshilferechtliche Definition des Begriffs "organisiertes Verbrechen" in Art. 6 Ziff. 3 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der USA vom 25. Mai 1973 (SR 0.351.033.6) zu beachten. Wie ein solcher Zusammenschluss im Einzelfall von legalen und anderen strafrechtlich relevanten Gruppierungen abzugrenzen ist, bleibt eine schwierige Frage. Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 3.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Angeklagte zusammen mit anderen Betei-ligten massiven Drogenhandel betrieben hat.