Die Organisation bedient sich dabei der Gewalt, Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft als Mittel der Durchsetzung ihrer letztlich rein finanziellen Inte-ressen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar (Botschaft des Bundesrates vom 30.6.1993 in: BBl 1993 III S. 281). Dem letztgenannten Kriterium soll besondere Bedeutung zukommen: Die Gefährlichkeit der kriminellen Organisationen besteht darin, dass sie ein von ihren Mitgliedern getrenntes Eigenleben entwickeln, eine Dynamik, welcher sich der Einzelne nicht entziehen kann (Trechsel Stefan, Kommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 260ter StGB).