Insbesondere ist darauf zu achten, dass die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale der organisierten Kriminalität enger als die kriminalpolitisch-kriminologische Umschreibung des Begriffs gefasst sind (Arzt Gunther, a.a.O., N 114). Eine zurückhaltende Auslegung des Begriffs der organisierten Kriminalität drängt sich auch aufgrund des Wortlautes auf. Schon die Begriffsbezeichnung "Organisation" zeigt, dass damit dauerhafte, festverankerte Strukturen gemeint sind. Dadurch unterscheidet sich die kriminelle Organisation von anderen verbrecherischen Zusammenschlüssen wie beispielsweise desjenigen zu einer Bande (dazu vgl. unten; Stratenwerth Günter, a.a.O., N 21).