Da-nach stellen kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes ausschliesslich hochgefährliche terroristische Organisationen oder mafiaähnliche Verbrechersyndikate dar (Forster Marc, Kollektive Kriminalität, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 9; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2.3. 2000 i.S. E.N. gegen das Bundesamt für Polizeiwesen). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale der organisierten Kriminalität enger als die kriminalpolitisch-kriminologische Umschreibung des Begriffs gefasst sind (Arzt Gunther, a.a.O., N 114).