Der Gesetzgeber hat sich an der Mafia als klassischem Beispiel einer kriminellen Organisation orientiert, ohne dabei die Anwendung der Norm auf andere ähnliche intransparente Vereinigungen ausschliessen zu wollen. Die Anwendbarkeit der Norm beschränkt sich klar auf hochgefährliche kriminelle Zusam-menschlüsse (vgl. die Voten des Bundesrates Arnold Koller im Nationalrat in: Amtl.Bull. NR 1994 S. 55 ff., 60 und 62). Da-nach stellen kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes ausschliesslich hochgefährliche terroristische Organisationen oder mafiaähnliche Verbrechersyndikate dar (Forster Marc, Kollektive Kriminalität, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 9;