Aus diesem Grund bedarf die Anwendung dieser Strafnorm einer besonderen Legitimation, die in der Literatur darin gesehen wird, dass an den Begriff der organisierten Kriminalität besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Von einer kriminellen Organisation muss eine ganz spezielle Bedrohung, d.h. eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Angesichts der systematischen Einordnung von Art. 260ter StGB bezweckt der Tatbestand den Schutz der öffentlichen Sicherheit (Arzt Gunther: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N 110 zu Art. 260ter StGB). Dieser Zweck ist bei der Auslegung von Art.