Es wurden Bedenken geäussert gegen die Vorverlegung der Strafbarkeit und gegen das Abrücken vom traditionellen Denken im Strafrecht, wonach die individuelle Verantwortlichkeit eines Straftäters im Vordergrund steht. Schliesslich verhalfen überwiegend kriminalpolitische Überlegungen dieser Strafnorm zum Durchbruch (vgl. Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II [Straftaten gegen Gemeininteressen], 5. Aufl., Bern 2000, § 40 N 17). Aus diesem Grund bedarf die Anwendung dieser Strafnorm einer besonderen Legitimation, die in der Literatur darin gesehen wird, dass an den Begriff der organisierten Kriminalität besonders hohe Anforderungen zu stellen sind.