260ter StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Art. 260ter StGB ist bereits im Gesetzgebungsverfahren und danach auch in der Literatur aus grundsätzlichen Überlegungen auf Kritik gestossen. Es wurden Bedenken geäussert gegen die Vorverlegung der Strafbarkeit und gegen das Abrücken vom traditionellen Denken im Strafrecht, wonach die individuelle Verantwortlichkeit eines Straftäters im Vordergrund steht.