Es flossen international hohe Geldströme und grosse Drogenmengen wurden umgesetzt. Der Angeklagte nahm im Vertriebsnetz in der Schweiz eine zentrale Funktion wahr und stand in der Organisationshierarchie der Bande re-lativ weit oben. 3.1. Der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern.