| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3.- Dem Angeklagten wird die Zugehörigkeit zu einer international professionell aus dem Balkan operierenden Drogenhändlerorganisation und damit die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB angelastet. Aufgrund der Ergebnisse der Telefonabhörungen und der polizeilichen Ermittlungen ist erwiesen, dass eine Zusammenarbeit des Angeklagten mit verschiedenen Beteiligten in umfangreichen Drogengeschäften stattgefunden hat. Es flossen international hohe Geldströme und grosse Drogenmengen wurden umgesetzt.