{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-99_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=265", "Checksum": "f10354aebb6deee8b5892d7ff6be6251"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 99", "2001 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung erfordert eine starke Bindung an die Organisation. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:00", "Checksum": "9faf1a8a28d46aa6408411097ae6b9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung erfordert eine starke Bindung an die Organisation. | Strafrecht\n\n war. Die konkrete Stellung eines Mitglieds innerhalb einer kriminel-len Organisation ist nicht zuletzt bei einer Bewertung von dessen Verschulden nach Art. 63 StGB von gewichtigem Interesse und muss entsprechend nachgewiesen sein. Einzig aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte mit weiteren Mittätern oder Gehilfen einen, wenn auch massiven und internationalen Drogenhandel betrieb, kann noch nicht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation geschlossen werden. Ebenfalls eignet sich der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass die Mitglieder der Gruppierung deshalb frei austauschbar gewesen seien, weil ein Drogenkurier ohne weiteres habe ersetzt werden können, wenig für die Qualifizierung des Zusammenschlusses als kriminelle Organisation. Es geht beim Kriterium der Austauschbarkeit nicht in erster Linie um die Möglichkeit einer Auswechslung von Mitgliedern der Gruppe an sich, sondern vielmehr um die Tatsache, dass die kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB unabhängig von konkreten Angehörigen Bestand hat. Diesem Aspekt trägt hier die Staatsanwaltschaft nicht genügend Rechnung. II. Kammer, 21. September 2000 (21 00 99) (Das Bundesgericht ist am 6. August 2001 auf die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten.) |"}