{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-99_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=265", "Checksum": "f10354aebb6deee8b5892d7ff6be6251"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 99", "2001 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung erfordert eine starke Bindung an die Organisation. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:00", "Checksum": "9faf1a8a28d46aa6408411097ae6b9f6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)\nRegeste:\nArt. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Das Erfüllen des Tatbestandsmerkmals der Beteiligung erfordert eine starke Bindung an die Organisation. | Strafrecht\n\n Beteiligten. Dabei ist in erster Linie auf die Motivation eines Täters abzustellen. Nicht jeder Kontakt mit einer solchen Organisation ist strafbar. Es muss eine starke Bindung und Verbindung an die bzw. mit der Organisation bestehen (Cassani Walter, L'argent des organisations criminelles, in: Thévenoz [Hrsg.], Journée 1994 de droit bancaire et fiancier, Bern 1994, S. 55 und 64 ff.). Erforderlich ist die Absicht des Mitgliedes, dem Gesamtinteresse der Organisation, d.h. deren verbrecherischen Zielen, zu dienen oder diese zu unterstützen (Arzt Gunther, a.a.O., N 168). Für die Abgrenzung zwischen Handlungen im Interesse der Organisation und sog. \"privaten\" Aktivitäten eines Mitgliedes, die ebenfalls nicht unter Art. 260ter StGB fallen, ist das Handeln im Gesamtin-teresse der Organisation entscheidendes Auslegungskriterium. Wer nur gelegentlich Aufträge für die kriminelle Organisation ausführt, ist in der Regel darin nicht genügend integriert, um als Beteiligter dazustehen oder diese zu unterstützen (Arzt Gunther, a.a.O., N 134). Noch we-niger wird jener Täter als Mitglied zu betrachten sein, der ohne sein Wissen von der Organisation instrumentalisiert wird (vgl. dazu im Einzelnen Arzt Gunther, a.a.O., N 128). Als Tathandlung ist bereits die Mitgliedschaft in der fraglichen Organisation zu verstehen, ohne dass konkrete Aktivitäten nachgewiesen werden müssen (Arzt Gunther, a.a.O., N 156). Der erforderliche Tatbeitrag muss anderseits mindestens in einer Mittäterschaft bestehen; Gehilfenschaft und Anstiftung sind hier nicht tatbestandsmässig (Arzt Gunther, a.a.O., N 157). 3.2.4. Zum besseren Verständnis des Tatbestandes von Art. 260ter StGB ist noch auf die Fragen der Konkurrenz näher einzugehen. Können einem Mitglied einer kriminellen Orga-nisation über dessen Beteiligung an dieser Gruppierung oder deren Unterstützung im dargelegten Sinn noch einzelne Straftaten nachgewiesen werden, besteht echte Konkurrenz zwischen diesen strafbaren Handlungen und Art. 260ter StGB (vgl. dazu unten). Erschöpft sich anderseits die Beteiligung an einer kriminellen Organisation bzw. deren Unterstützung in der nachweisbaren Teilnahme an konkreten Straftaten, die unabhängig von einem solchen verselbständigten Interesse der Organisation ausgeführt werden, so macht sich ein Täter nur wegen Teilnahme an diesen Delikten strafbar (Forster Marc, a.a.O., S. 13). 3.2.5. Im vorliegenden Fall fällt auf, dass aus dem eingeklagten Sachverhalt - und dieser ist massgebend (vgl. Max. XII Nr. 47) - nicht hervorgeht, inwiefern eine kriminelle Organisation aktiv und der Angeklagte daran beteiligt war. Weder sind die Gruppenstruktur der behaupteten kriminellen Organisation noch deren längerfristig etabliertes Vorgehen noch ein stark hierarchischer Aufbau noch weniger deren systematische oder planmässige Vorkehren konkretisiert worden (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts vom 28.1.1998, in: SJZ 95 [1999] Nr. 4, S. 78 ff.). Zwar wird nicht verkannt, dass Art. 260ter StGB nicht zuletzt im Interesse der Strafverfolgung an einer Beweiserleichterung geschaffen wurde und entsprechend dem einzelnen Gruppenmitglied über die Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder deren Unterstützung hinaus keine konkreten Aktivitäten nachgewiesen werden müssen (Arzt Gun-ther, a.a.O., N 156). Eine Zuordnung der verbrecherischen Handlungen einschliesslich ihrer Hintergründe und Zusammenhänge zu den einzelnen Akteuren einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ist typischerweise gerade nicht möglich. Nachdem die interne und externe Geheimhaltungsstrategie gerade zu den typischen Merkmalen einer kriminellen Organisation gehört, sieht sich die Justiz naturgemäss grossen Beweisproblemen konfrontiert. Soll dieser Straftatbestand nicht ad absurdum geführt werden, dürfen bei der Anwendung von Art. 260ter StGB beweismässig nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Ent-sprechend ist davon auszugehen, dass die Mitglieder einer kriminellen Organisation etwa nicht individuell festgelegt werden müssen. Es genügt, dass deren Mindestzahl anhand von Indizien wie etwa dem Aufwand bei den einzelnen Aktionen, die der Organisation anzurechnen sind, und dergleichen die richterliche Überzeugung rechtfertigen, dass eine tatbestandsmässige Organisation vorliegt. Allein aus der Aussageverweigerung eines Angeklagten oder aus anderen Anstrengungen der Gruppenmitglieder, eine Aufdeckung ihrer Organisation zu verschleiern, kann zwar nicht unbesehen auf deren systematische Abschottung, wie dies bei kriminellen Organisationen typisch ist, geschlossen werden (vgl. dazu Pieth Mark, a.a.O., S. 235). Die internen Zusammenhänge einer solchen Organisation können regelmässig nicht oder nur teilweise aufgedeckt werden. Es muss somit genügen, dass klare Indizien dargetan und bewiesen sind, die auf die konkrete Existenz ungewöhnlicher Abschottungsvorkehren schliessen lassen (Urteil des Zürcher Obergerichts, a.a.O., S. 79). Es genügt schliesslich auch, dass die Aktionen, die einer solchen Organisation zuzurechnen sind, gestützt auf Indizien abgeschätzt werden können (Arzt Gunther, a.a.O., N 127). Diesbezüglich ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift indessen jede Substanzierung schuldig geblieben. Weder wird dargetan, inwiefern sich die Gruppierung, welcher der Angeklagte angehören soll, von einer Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG unterscheidet, noch wird ausgeführt, in welcher Weise der Angeklagte in tatbestandsmässiger Art gemäss Art. 260ter StGB in diese Organisation eingegliedert"}