{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-99_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=265", "Checksum": "f10354aebb6deee8b5892d7ff6be6251"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 99", "2001 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. 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In diesem Zusammenhang stellt sich nun die Frauge, ob und wie die Aktivitäten des Angeklagten über ein bandenmässiges Handeln im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG hinaus auch unter Art. 260ter StGB zu subsumieren sei-en, wie dies die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklage getan hat. 3.2.1. Da nach herrschender Lehrmeinung bereits ein Zusammenschluss von drei Personen für die Bildung einer kriminellen Organisation reicht (Botschaft, a.a.O., S. 298; Arzt Gunther, a.a.O., N 121 ff.), ist die Zahl der Mitglieder hier kein aufschlussreiches Abgrenzungskriterium gegenüber einer Bande. Dasselbe gilt für den Organisationsgrad. Zwar wird in der Literatur die Auffassung vertreten, bei einer Bande fehle es an einer längerfristig geplanten kontinuierlichen und damit institutionalisierten Tätigkeit, sie bestehe in der Regel aus einer überschaubaren personengebundenen, in der Struktur wenig gefestigten Organisation (Kaiser Günther, Kriminologie, Heidelberg 1996, 3. Aufl., § 38 N 8). Diese Auffassung trägt aber neueren Entwicklungen und aktuellen Erscheinungsformen bandenmässiger Kriminalität in der Praxis zu wenig Rechnung. Noch weniger hilft hier das Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltung des Organigramms und der inneren Zusammensetzung wesentlich weiter, zumal auch Angehörige anderer Gruppierungen die Transparenz ihrer strafrechtlich relevanten Tätigkeit verbergen. Besondere Bedeutung bei den erwähnten Abgrenzungsfragen kommt auch nicht dem Zweck einer kriminellen Organisation zu. Gemäss Art. 260ter StGB steht ein verbrecherischer Zweck im Vordergrund, dessen Qualifizierung als Verbrechen ohne weiteres formal gestützt auf Art. 9 StGB zu erfolgen hat. Hier sind durchaus Überschneidungen denkbar, soweit strafbare Handlungen beurteilt werden müssen und nicht bloss eine Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Aktivitäten vorzunehmen ist. So gehört beispielsweise - um wiederum dem hier zu beurteilenden Fall Rechnung zu tragen - der Drogenhandel, den eine Bande im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG ausführt, durchaus zu den Bereicherungsdelikten gemäss Art. 260ter StGB (Arzt Gunther, a.a.O., N 151), währenddem qualifizierte Drogendelikte zu den Straftaten gehören, die regelmässig und typischerweise von mafiösen Organisationen unmittelbar verübt oder kontrolliert werden (Forster Marc, a.a.O., S. 14 f.; zur Konkurrenzfrage vgl. unten). Entscheidend ist allerdings, dass die kriminelle Organisation hauptsächlich kriminelle Zwecke verfolgt und die Straftaten unter das gemeinsame Handlungsziel der kriminellen Organisation fallen (Forster Marc, a.a.O., S. 10). 3.2.2. Indessen ist ein griffiges Abgrenzungskriterium die Struktur, welche einer krimi-nellen Organisation zukommt. Lockere Verbindungen scheiden hier aus. Vielmehr müssen systematische und planmässige Vorkehren objektiv feststellbar sein. Weiter muss die begrün-dete Erwartung bestehen, dass sich ein Mitglied dem Willen der Organisation unterzieht, ob nun dieser nach dem Führerprinzip oder aufgrund eines Mehrheitsentscheides zustande kommt (Arzt Gunther, a.a.O., N 119 ff.). Es besteht demnach in den Köpfen der Beteiligten eine Art übergeordnetes Interesse der Organisation. Dieses verselbständigte Handlungsziel der Organisation muss entsprechend auch vom Vorsatz erfasst sein. Von solchen Straftaten im Interesse des gemeinsamen Handlungszieles zu unterscheiden sind die sog. \"privaten\" Straftaten einzelner Mitglieder, für welche die anderen Mitglieder nicht zum Vorneherein haften (Forster Marc, a.a.O., S. 10; zu Konkurrenzfragen vgl. nachstehend). Dieses gemeinsame Handlungsziel oder übergeordnete Interesse der kriminellen Organisation wird im Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der USA in Art. 3 ausdrücklich zum Tatbestandsmerkmal erhoben (vgl. SR 0.351.933.6). Kumulativ zu Gewaltakten oder strafbaren Handlungen, die zur Einschüchterung geeignet sind, ist erforderlich, dass Einfluss auf Politik oder Wirtschaft, insbesondere auf politische Körperschaften und Organisationen, öffentliche Verwaltungen, Gerichtsbarkeit, Unternehmungen, Arbeitgebervereinigungen, angestrebt wird. Zwar ist es fraglich, ob der Begriff der Organisation, wie es der Bundesrat in seiner Botschaft (S. 297 f.) formulierte und wie es im erwähnten Staatsvertrag festgelegt wurde, auf das organisierte Verbrechen aus kriminologischer Sicht zu beschränken sei. Stratenwerth Günter (a.a.O., N 21) kritisiert dies unter Hinweis darauf, dass auch wie immer motivierte terroristische Vereinigungen von Art. 260ter StGB erfasst werden sollten. Immerhin muss aber von solchen Organisationen regelmässig wie bei den erwähnten Gruppierungen eine vergleichbare Gefährlichkeit im kriminologischen Sinne ausgehen, die vor allem im unkontrollierbaren Eigenleben der Organisation zu betrachten ist. Entsprechend kommt dem Umstand, dass das Bestehen der Or-ganisation nicht von der Mitwirkung konkreter Mitglieder abhängt, sondern die Beteiligten frei austauschbar sind, eine gewichtige Bedeutung zu. 3.2.3. Neben der Umschreibung des Begriffs der Organisation kommt dem Tatbestandsmerkmal der Beteiligung an dieser Organisation bzw. deren Unterstützung ein grosser Stellenwert zu. Hier stellen sich schwierige Abgrenzungsfragen bezüglich der Bewertung ei-nes legalen der Organisation dienenden Verhaltens eines"}