{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-99_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=265", "Checksum": "f10354aebb6deee8b5892d7ff6be6251"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 99", "2001 I Nr. 52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 21.09.2000 21 00 99 (2001 I Nr. 52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 260ter StGB. Begriff der organisierten Kriminalität. An die Annahme einer kriminellen Organisation sind besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einer kriminellen Organisation muss eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. 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Aufgrund der Ergebnisse der Telefonabhörungen und der polizeilichen Ermittlungen ist erwiesen, dass eine Zusammenarbeit des Angeklagten mit verschiedenen Beteiligten in umfangreichen Drogengeschäften stattgefunden hat. Es flossen international hohe Geldströme und grosse Drogenmengen wurden umgesetzt. Der Angeklagte nahm im Vertriebsnetz in der Schweiz eine zentrale Funktion wahr und stand in der Organisationshierarchie der Bande re-lativ weit oben. 3.1. Der Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB macht sich strafbar, wer sich an einer Organisation beteiligt oder eine solche unterstützt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheimhält und den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Art. 260ter StGB ist bereits im Gesetzgebungsverfahren und danach auch in der Literatur aus grundsätzlichen Überlegungen auf Kritik gestossen. Es wurden Bedenken geäussert gegen die Vorverlegung der Strafbarkeit und gegen das Abrücken vom traditionellen Denken im Strafrecht, wonach die individuelle Verantwortlichkeit eines Straftäters im Vordergrund steht. Schliesslich verhalfen überwiegend kriminalpolitische Überlegungen dieser Strafnorm zum Durchbruch (vgl. Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II [Straftaten gegen Gemeininteressen], 5. Aufl., Bern 2000, § 40 N 17). Aus diesem Grund bedarf die Anwendung dieser Strafnorm einer besonderen Legitimation, die in der Literatur darin gesehen wird, dass an den Begriff der organisierten Kriminalität besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Von einer kriminellen Organisation muss eine ganz spezielle Bedrohung, d.h. eine ausserordentliche Sozialgefährlichkeit ausgehen. Angesichts der systematischen Einordnung von Art. 260ter StGB bezweckt der Tatbestand den Schutz der öffentlichen Sicherheit (Arzt Gunther: Niklaus Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N 110 zu Art. 260ter StGB). Dieser Zweck ist bei der Auslegung von Art. 260ter im Auge zu behalten. Bei der Auslegung von Art. 260ter StGB stellt sich primär die Frage, was unter einer kriminellen Organisation zu verstehen ist. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich die Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung des Begriffs der organisierten Kriminalität (Arzt Gunther, a.a.O., N 113). Der Gesetzgeber hat sich an der Mafia als klassischem Beispiel einer kriminellen Organisation orientiert, ohne dabei die Anwendung der Norm auf andere ähnliche intransparente Vereinigungen ausschliessen zu wollen. Die Anwendbarkeit der Norm beschränkt sich klar auf hochgefährliche kriminelle Zusam-menschlüsse (vgl. die Voten des Bundesrates Arnold Koller im Nationalrat in: Amtl.Bull. NR 1994 S. 55 ff., 60 und 62). Da-nach stellen kriminelle Organisationen im Sinne des Gesetzes ausschliesslich hochgefährliche terroristische Organisationen oder mafiaähnliche Verbrechersyndikate dar (Forster Marc, Kollektive Kriminalität, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 9; vgl. in diesem Sinne auch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2.3. 2000 i.S. E.N. gegen das Bundesamt für Polizeiwesen). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die strafrechtlichen Tatbestandsmerkmale der organisierten Kriminalität enger als die kriminalpolitisch-kriminologische Umschreibung des Begriffs gefasst sind (Arzt Gunther, a.a.O., N 114). Eine zurückhaltende Auslegung des Begriffs der organisierten Kriminalität drängt sich auch aufgrund des Wortlautes auf. Schon die Begriffsbezeichnung \"Organisation\" zeigt, dass damit dauerhafte, festverankerte Strukturen gemeint sind. Dadurch unterscheidet sich die kriminelle Organisation von anderen verbrecherischen Zusammenschlüssen wie beispielsweise desjenigen zu einer Bande (dazu vgl. unten; Stratenwerth Günter, a.a.O., N 21). Kriminelle Organisationen nach Art. 260ter StGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie hochgradig arbeitsteilig vorgehen und sich von der Aussenwelt isolieren. Ihre Arbeitsteilung ist rigoros, ihre Hierarchie strikt und das interne Disziplinarregime unerbittlich (Pieth Mark in: ZStrR 113 [1995] S. 225 und 235). Sie sind planmässig und auf Dauer angelegt und streben durch strafbares Verhalten und durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne an. Die Organisation bedient sich dabei der Gewalt, Einschüchterung, Einflussnahme auf Politik und Wirtschaft als Mittel der Durchsetzung ihrer letztlich rein finanziellen Inte-ressen. Ihre Akteure sind dabei weitgehend austauschbar (Botschaft des Bundesrates vom 30.6.1993 in: BBl 1993 III S. 281). Dem letztgenannten Kriterium soll besondere Bedeutung zukommen: Die Gefährlichkeit der kriminellen Organisationen besteht darin, dass sie ein von ihren Mitgliedern getrenntes Eigenleben entwickeln, eine Dynamik, welcher sich der Einzelne nicht entziehen kann (Trechsel Stefan, Kommentar, Zürich 1997, N 2 zu Art. 260ter StGB). In diesem Zusammenhang ist die ähnliche, rechtshilferechtliche Definition des Begriffs \"organisiertes Verbrechen\" in Art. 6 Ziff. 3 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und der USA vom 25. Mai 1973 (SR 0.351.033.6) zu beachten. Wie ein solcher Zusammenschluss im Einzelfall von legalen und anderen strafrechtlich"}