Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war sich der drohenden Einziehung des fraglichen Checks bewusst, weshalb er zur sofortigen Einlösung riet. Er war über die Inhaftierung von X. und diesem im Zusammenhang mit dem Betrieb K. vorgeworfenen Delikte informiert. Diese Delikte stellen auch aus der Sicht von juristischen Laien schwere und verbrecherische Handlungen dar. Damit musste der Angeklagte zumindest annehmen, dass die bei der Bank A. einbezahlten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. 3.5. Zusammenfassend hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht.