Der Einwand des Verteidigers, dass dies nur möglich gewesen sei, weil der Check nach den Bürozeiten der Bank A. eingelöst worden sei, ist nicht relevant, konnte die einlösende Bank (Bank B.) doch bei einem Bankcheck (d.h. Aussteller war die Bank A. selbst) jederzeit davon ausgehen, dass der Check gedeckt war. Der Angeklagte hat somit durch das Vorantreiben des Einlösens des Checks dessen erfolgreiche Sperrung, bzw. das Auffinden und das Einziehen des Geldes erfolgreich verhindert. Die Sperrungsverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 27. Juni 1995 führte denn auch ins Leere. 3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt.