Das Vorgehen des Angeklagten war somit durchaus geeignet, das Einziehen des Geldes zu verhindern. Durch das vom Angeklagten veranlasste sofortige Einlösen des Bankchecks musste die ausstellende Bank A. den Betrag bzw. den Check sofort freigeben, und die danach erfolgte Checksperrung durch den Amtsstatthalter konnte keine Wirkung mehr haben. Der Einwand des Verteidigers, dass dies nur möglich gewesen sei, weil der Check nach den Bürozeiten der Bank A. eingelöst worden sei, ist nicht relevant, konnte die einlösende Bank (Bank B.) doch bei einem Bankcheck (d.h. Aussteller war die Bank A. selbst) jederzeit davon ausgehen, dass der Check gedeckt war.