Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt. Wenn der Verteidiger geltend macht, der Angeklagte habe ab Eintreffen der (ersten) Verfügung des Amtsstatthalters bei der Bank am frühen Vormittag des 19. Juni 1995 keine Tatmacht mehr innegehabt, so mag dies bezüglich der Kontosperrung wohl zutreffen. Massgebend ist jedoch nicht die am 16. Juni 1995 ausgestellte Sperrungsverfügung des Amtsstatthalters bezüglich des Kontos von X.. Es gelang dem Angeklagten vielmehr zu bewirken, dass die am 27. Juni 1995 ausgesprochene Sperrung des Checks ins Leere lief. Das Vorgehen des Angeklagten war somit durchaus geeignet, das Einziehen des Geldes zu verhindern.