Diese Präsentation erfolgte vorliegend am 22. Juni 1995 . In der Zwischenzeit, d.h. am 19. Juni 1995, hatte der Angeklagte die Mutter von X. über die Kontosperrung orientiert und ihr zur umgehenden Einlösung des Checks geraten. Er vermutete zu Recht, dass der Amtstatthalter den Check sperren würde, sobald er die Kontoauszüge habe. Auf Rat des Angeklagten präsentierten noch am Tag der Benachrichtigung Y. und die Mutter von X. den Check bei der Bank B. Ein Teil des ausbezahlten Geldes wurde für die Bezahlung von per 30. Juni 1995 fälligen Zinsen und Amortisationen an die Eigentümerin der Liegenschaft des Betriebs K. verwendet. Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt.