Der Verteidiger bestreitet, dass die Handlung des Angeklagten geeignet gewesen sei, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Der Angeklagte habe keinerlei Tatmacht über das Geschehen gehabt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 257'015.-- dem Anlagekonto von X. bereits am 1. Juni 1995 (zwei Tage nach dessen Verhaftung) belastet wurde. Damit ein Bankcheck ausgestellt werden konnte, musste der Betrag einem bankinternen Konto der Bank A. gutgeschrieben werden. Mit der Präsentation des Bankchecks durch die Bank B., bei welcher der Check eingelöst wurde, wurde das bankinterne Konto der Bank A. belastet. Diese Präsentation erfolgte vorliegend am 22. Juni 1995 .