Eine andere Herkunft der Gelder ist weder aktenkundig noch wird etwas Gegenteiliges vom Angeklagten geltend gemacht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Betrag, welcher vom Sparkonto bei der Bank A. per Check zurückgezogen wurde, zumindest teilweise um Geld aus Verbrechen handelte. Dies wird, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch den Umstand erhärtet, dass X. das Guthaben nach seiner Verhaftung vor den Strafuntersuchungsbehörden verstecken wollte, um eine Einziehung zu verhindern. Der Verteidiger bestreitet, dass die Handlung des Angeklagten geeignet gewesen sei, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln.