X. hat als Geschäftsführer des Betriebs K. durch Betrug, Wucher, Urkundenfälschung und Förderung der Prostitution Verbrechen im Sinne des Art. 305bis StGB begangen und daraus deliktischen Erlös erwirtschaftet. Er wurde deswegen mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 1999 schuldig gesprochen. Die Gelder aus dem Betrieb K. wurden unter anderem auf das Sparkonto bei der Bank A. einbezahlt. Eine andere Herkunft der Gelder ist weder aktenkundig noch wird etwas Gegenteiliges vom Angeklagten geltend gemacht.