Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei nach den allgemeinen Regeln auch Eventualvorsatz genügt. Was die Vortat anbetrifft, so darf überdies schon dann auf Vorsatz geschlossen werden, wenn der Täter auch nur annehmen musste, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Nähere Kenntnis über die Art der Vortat ist entbehrlich (Stratenwerth, a.a.O., § 54 N 32), doch muss der Täter damit gerechnet haben, dass sie mit erheblicher Strafe bedroht sein könnte, um sich ihrer Natur als eines Verbrechens zumindest auf laienhafte Weise bewusst zu sein (vgl. BGE 119 IV 247 f.). 3.2. (...) 3.3. Der eingelöste Check stellt unzweifelhaft einen Vermögenswert im Sinne von Art.