Im typischen Fall der Geldwäscherei wird direkt aus einem Delikt stammendes Geld so verwendet, dass es (durch Wechseln, Anlegen oder auf andere Art) in unverdächtige Vermögenswerte umgewandelt wird und so rechtmässig wieder wirtschaftlich in Umlauf gebracht werden kann (Pra 1990 Nr. 39). Für den Drogenhandel ist die Umwandlung von Bargeld aus der Kleinverteilung in Buchgeld eine kritische Phase, die als Geldwäscherei ersten Grades bezeichnet wird (BGE 119 IV 242 E 1e). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei nach den allgemeinen Regeln auch Eventualvorsatz genügt.