Vereitelt werden kann die Einziehung auch durch Verbergen der Deliktsbeute, durch falsche Auskunft über ihren Verbleib oder durch den blossen Verbrauch (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1995, § 54 N 30). Im typischen Fall der Geldwäscherei wird direkt aus einem Delikt stammendes Geld so verwendet, dass es (durch Wechseln, Anlegen oder auf andere Art) in unverdächtige Vermögenswerte umgewandelt wird und so rechtmässig wieder wirtschaftlich in Umlauf gebracht werden kann (Pra 1990 Nr. 39).