305bis StGB m.w.H.). Die Vereitelung wird in aller Regel im Umtausch der kontaminierten in andere, weniger verfängliche Vermögenswerte gesehen, wie insbesondere im Einwechseln deliktisch erworbenen Geldes in andere Währungen, im Eintausch gegen Sachwerte oder auch in der Einzahlung auf ein Konto, durch die sowohl die Auffindung des Geldes, wie auch der Nachweis seiner deliktischen Herkunft erschwert werden kann (vgl. auch BGE 119 IV 63 f.). Vereitelt werden kann die Einziehung auch durch Verbergen der Deliktsbeute, durch falsche Auskunft über ihren Verbleib oder durch den blossen Verbrauch (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1995, § 54 N 30).