es genügt, dass die Handlung geeignet war, ihn herbeizuführen. Auch der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr ist nicht erforderlich, da die Geldwäscherei ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt (BGE 119 IV 64). Die Handlung muss jedoch typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden (Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 305bis StGB m.w.