305bis StGB). Allerdings müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein (BGE 120 IV 328). Gemäss Trechsel muss jedoch zumindest bewiesen sein, dass das Tatobjekt aus einem Verbrechen stammt (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis StGB). Die Tathandlung muss geeignet sein, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 122 IV 218). Der Tatbestand setzt keinen Vereitelungserfolg voraus; es genügt, dass die Handlung geeignet war, ihn herbeizuführen.