305bis StGB). Nicht erforderlich ist, dass die Vermögens-werte weiteren Verbrechen dienen (BGE 119 IV 242 E. 1b). "Verbrechen" ist im Sinne von Art. 9 StGB technisch zu verstehen, als eine mit Zuchthaus bedrohte Tat (Botschaft 1989 1082). Wurde sie im Ausland begangen, beurteilt der Richter nach schweizerischem Recht, ob es sich um ein Verbrechen handelt. Die Vortat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig sein, schuldhaftes Handeln des Vortäters ist dagegen nicht erforderlich (Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 305bis StGB). Der Nachweis der Vortat kann insbesondere bei Auslandtaten sehr schwierig sein (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis StGB).