Täter der Geldwäscherei kann jedermann sein; anders als bei der Hehlerei und Begünstigung kann sich auch der Täter der Vortat wegen Geldwäscherei strafbar machen (BGE 120 IV 323 E. 3, 122 IV 211 E. 3c, vgl. auch BGE 6S.327/1998 vom 29.10.1998 zitiert in NZZ vom 31.12.1998). Als Tatobjekt bezeichnet Art. 305bis StGB Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Der Begriff der Vermögenswerte ist weit zu verstehen und umfasst wie in Art. 59 StGB neben Geld in allen Formen und Währungen auch etwa Wertpapiere, Gläubigerrechte, Edelmetalle und -steine etc. (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 zu Art. 305bis StGB).