Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt. Am 23. Juni 1995 übermittelte die Bank A. die vom Amtsstatthalter gewünschten Kontoauszüge. Gestützt darauf verfügte dieser am 27. Juni 1995 die Sperrung des besagten Checks. Mit Schreiben vom 29. Juni 1995 teilte die Bank A. dem Amtsstatthalter mit, dass der fragliche Check bereits am 22. Juni 1995 bei der bezogenen Bank B. präsentiert und honoriert worden sei und die verfügte Sperre damit ins Leere gehe. Im daraufhin eingeleiteten Strafverfahren sprach das Amtsgericht den Angeklagten in diesem Zusammenhang der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht wies die dagegen eingereichte Appellation ab. Aus den Erwägungen: 3.1.