Am 1. Juni 1995, zwei Tage nach der Verhaftung des X., hob Y. den Betrag von Fr. 257'015.-- per Bankcheck von diesem Konto ab. Am Freitag, 16. Juni 1995, verfügte das Amtsstatthalteramt die Sperrung des Anlagesparkontos und verlangte die Zustellung der Kontoauszüge innert einer Woche. Am Montag, 19. Juni 1995, orientierte der Angeklagte telefonisch die Mutter von X. darüber und riet ihr, den "abgehobenen" Check gleichentags bei der Bank B. einzulösen, was diese zusammen mit Y. auch tat. Dabei wurde ein Teil für die Bezahlung von per 30. Juni 1995 fälligen Zinsen und Amortisationen an die Liegenschaftseigentümerin des Betriebs K. verwendet. Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt.