{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-00-36_2000-09-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=772", "Checksum": "ff03fa1b790a00e9c13e66d51fc7f760"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 00 36", "2001 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2000 21 00 36 (2001 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 305bis StGB. Geldwäscherei durch Vereitelung der strafprozessualen Sperre eines Bankchecks. | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:09:17", "Checksum": "b0abf466653d79a6bffbb744aecdf7e4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 05.09.2000 21 00 36 (2001 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 305bis StGB. Geldwäscherei durch Vereitelung der strafprozessualen Sperre eines Bankchecks. | Strafrecht\n\n 3.2. (...) 3.3. Der eingelöste Check stellt unzweifelhaft einen Vermögenswert im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB dar (vgl. Trechsel, a.a.O., N 9 zu Art. 305bis; Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 4. Aufl., Bern 1995, S. 310 N 26). Das Bundesgericht verlangt nur eine lockere Verbindung zwischen Vortat und Geldwäscherei und hält fest, dass weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein müssen (BGE 120 IV 328 E. 3d; vgl. auch Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 305bis): X. hat als Geschäftsführer des Betriebs K. durch Betrug, Wucher, Urkundenfälschung und Förderung der Prostitution Verbrechen im Sinne des Art. 305bis StGB begangen und daraus deliktischen Erlös erwirtschaftet. Er wurde deswegen mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 1999 schuldig gesprochen. Die Gelder aus dem Betrieb K. wurden unter anderem auf das Sparkonto bei der Bank A. einbezahlt. Eine andere Herkunft der Gelder ist weder aktenkundig noch wird etwas Gegenteiliges vom Angeklagten geltend gemacht. In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Betrag, welcher vom Sparkonto bei der Bank A. per Check zurückgezogen wurde, zumindest teilweise um Geld aus Verbrechen handelte. Dies wird, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, durch den Umstand erhärtet, dass X. das Guthaben nach seiner Verhaftung vor den Strafuntersuchungsbehörden verstecken wollte, um eine Einziehung zu verhindern. Der Verteidiger bestreitet, dass die Handlung des Angeklagten geeignet gewesen sei, die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln. Der Angeklagte habe keinerlei Tatmacht über das Geschehen gehabt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 257'015.-- dem Anlagekonto von X. bereits am 1. Juni 1995 (zwei Tage nach dessen Verhaftung) belastet wurde. Damit ein Bankcheck ausgestellt werden konnte, musste der Betrag einem bankinternen Konto der Bank A. gutgeschrieben werden. Mit der Präsentation des Bankchecks durch die Bank B., bei welcher der Check eingelöst wurde, wurde das bankinterne Konto der Bank A. belastet. Diese Präsentation erfolgte vorliegend am 22. Juni 1995 . In der Zwischenzeit, d.h. am 19. Juni 1995, hatte der Angeklagte die Mutter von X. über die Kontosperrung orientiert und ihr zur umgehenden Einlösung des Checks geraten. Er vermutete zu Recht, dass der Amtstatthalter den Check sperren würde, sobald er die Kontoauszüge habe. Auf Rat des Angeklagten präsentierten noch am Tag der Benachrichtigung Y. und die Mutter von X. den Check bei der Bank B. Ein Teil des ausbezahlten Geldes wurde für die Bezahlung von per 30. Juni 1995 fälligen Zinsen und Amortisationen an die Eigentümerin der Liegenschaft des Betriebs K. verwendet. Der Restbetrag wurde bar ausbezahlt. Wenn der Verteidiger geltend macht, der Angeklagte habe ab Eintreffen der (ersten) Verfügung des Amtsstatthalters bei der Bank am frühen Vormittag des 19. Juni 1995 keine Tatmacht mehr innegehabt, so mag dies bezüglich der Kontosperrung wohl zutreffen. Massgebend ist jedoch nicht die am 16. Juni 1995 ausgestellte Sperrungsverfügung des Amtsstatthalters bezüglich des Kontos von X.. Es gelang dem Angeklagten vielmehr zu bewirken, dass die am 27. Juni 1995 ausgesprochene Sperrung des Checks ins Leere lief. Das Vorgehen des Angeklagten war somit durchaus geeignet, das Einziehen des Geldes zu verhindern. Durch das vom Angeklagten veranlasste sofortige Einlösen des Bankchecks musste die ausstellende Bank A. den Betrag bzw. den Check sofort freigeben, und die danach erfolgte Checksperrung durch den Amtsstatthalter konnte keine Wirkung mehr haben. Der Einwand des Verteidigers, dass dies nur möglich gewesen sei, weil der Check nach den Bürozeiten der Bank A. eingelöst worden sei, ist nicht relevant, konnte die einlösende Bank (Bank B.) doch bei einem Bankcheck (d.h. Aussteller war die Bank A. selbst) jederzeit davon ausgehen, dass der Check gedeckt war. Der Angeklagte hat somit durch das Vorantreiben des Einlösens des Checks dessen erfolgreiche Sperrung, bzw. das Auffinden und das Einziehen des Geldes erfolgreich verhindert. Die Sperrungsverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 27. Juni 1995 führte denn auch ins Leere. 3.4. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Der Angeklagte war sich der drohenden Einziehung des fraglichen Checks bewusst, weshalb er zur sofortigen Einlösung riet. Er war über die Inhaftierung von X. und diesem im Zusammenhang mit dem Betrieb K. vorgeworfenen Delikte informiert. Diese Delikte stellen auch aus der Sicht von juristischen Laien schwere und verbrecherische Handlungen dar. Damit musste der Angeklagte zumindest annehmen, dass die bei der Bank A. einbezahlten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. 3.5. Zusammenfassend hat sich der Angeklagte der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schuldig gemacht. II. Kammer, 5. September 2000 (21 00 36) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 7. September 2001 abgewiesen.) |"}