SRL Nr. 40) kann die Behörde einen Dritten von Amtes wegen, auf sein Gesuch hin oder auf Gesuch einer Par-tei durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Da die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB an der Schnittstelle von Verwaltungsrecht und Strafrecht liegt (Schmid, a.a.O., StGB 58 N 62), ist der Beschwerdeführer analog zu § 20 VRG in Bezug auf die Einziehungsfrage zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen seinen Vater vorzuladen, dies unter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides. II. Kammer, 29. Januar 2001 ( 21 00 248) |