In diesem Sinne ist eine formelle Rechtsverweigerung zu bejahen. Allerdings kann dieser Mangel im Rahmen der noch ausstehenden obergerichtlichen Verhandlung im Strafverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers geheilt werden (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 340 N 1329 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Gemäss § 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) kann die Behörde einen Dritten von Amtes wegen, auf sein Gesuch hin oder auf Gesuch einer Par-tei durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst.