Die Verfahrensrechte des von der Einziehung betroffenen Dritten, wie die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Schmid, StGB 58 N 83 in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, BGE 121 IV 369 E. 7c). Das Kriminalgericht hat es unterlassen, den Beschwerdeführer als angeblichen Eigentümer des Baggers zur Einziehungsfrage anzuhören. In diesem Sinne ist eine formelle Rechtsverweigerung zu bejahen.