Neben dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung sind weitere Verfahrensbeteiligte insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie durch einen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden und demgemäss beschwert sind (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 58 N 970; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht). Die Verfahrensrechte des von der Einziehung betroffenen Dritten, wie die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Schmid, StGB 58 N 83 in: Schmid [Hrsg.], Kommentar