Es liegt jedoch auf der Hand, dass, wer Dritteigentümer ist, durch die Beschlagnahme betroffen ist. Nachdem eine Herausgabe primär an den dinglich Berechtigten zu erfolgen hat (vgl. BGE 121 IV 368 E. 7b, AGVE 1994 Nr. 47 S. 148 E. 2a, ZR 2000/99 Nr. 44 S. 126 E. 4a), ist er nicht nur zum Rekurs gemäss § 115 Abs. 3 StPO, sondern auch zur Beschwerde gemäss § 261 StPO (Abs. 2: "unmittelbar Betroffenen") legitimiert. Neben dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung sind weitere Verfahrensbeteiligte insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie durch einen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden und demgemäss beschwert sind (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl.