StPO vom 27. November 2000 beantragt der Beschwerdeführer vor Obergericht die umgehende Herausgabe des Raupenbaggers. Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu u.a. aus: Die Rechtsstellung des am zu beschlagnahmenden bzw. bereits beschlagnahmten Gegenstand angeblich berechtigten Dritten ist in der Strafprozessordnung des Kantons Luzern nicht geregelt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass, wer Dritteigentümer ist, durch die Beschlagnahme betroffen ist.