Am 17. August 2000 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab. Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 an die Kantonspolizei verlangte der Beschwerdeführer die Herausgabe "seines" Baggers. Mit Entscheid vom 31. August 2000 überwies der Amtsstatthalter die Strafsache gegen den Vater des Beschwerdeführers an das Kriminalgericht, wobei die Akten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft gingen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2000 zog das Kriminalgericht den fraglichen Bagger gemäss Art. 58 StGB ein. Mit Beschwerde nach § 261 ff. StPO vom 27. November 2000 beantragt der Beschwerdeführer vor Obergericht die umgehende Herausgabe des Raupenbaggers.