er hat sich nach dem oben Ausgeführten darauf behaften zu lassen. Inwiefern seine Verteidigerin daraus eine Verletzung der EMRK ableiten will, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht näher dargelegt. Die für die Erhebung der Appellation massgebende zehntägige Frist (§ 232 aStPO) begann damit (nach der damaligen Rechtslage) mit Zustellung des Urteilsdispositivs an den damaligen Verteidiger des Angeklagten am 8. Feb-ruar 1995 zu laufen und ist unbenützt verstrichen. Auf die Appellation ist daher nicht einzutreten (§ 241 Abs. 1 StPO). II. Kammer, 4. April 2001 (21 00 240) |