Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Verteidiger in Ausnahmefällen auch als Vertreter des Angeklagten auftreten kann. So wird in § 170 Abs. 1 StPO aus wichtigen Gründen eine Dispensation des Angeklagten von der Teilnahme an Verhandlung und damit auch seine Vertretung erlaubt (vgl. auch Müller Hansruedi, Verteidigung und Verteidiger im System des Strafverfahrens, Zürich 1975, S. 98 ff.). Die persönliche Zustellung an den Angeklagten beinhaltet kein höchstpersönliches Recht, dessen er sich nicht begeben könnte. So ist in anderen kantonalen Strafprozessordnungen die Zustellung des Urteils an den Verteidiger sogar als Grundsatz verankert (vgl. ZR 71 [1972] S. 52 ff.