Wenn die Luzerner Strafprozessordnung vom Grundsatz der Verbeiständung des Angeklagten durch den Verteidiger ausgeht, will sie damit dem Grundsatz Rechnung tragen, dass einer echten Stellvertretung im Strafprozess - im Gegensatz zu jener im Zivilprozess - enge Grenzen gesetzt sind, muss doch der Angeklagte im Strafprozess grundsätzlich höchs-tpersönlich mitwirken. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Verteidiger in Ausnahmefällen auch als Vertreter des Angeklagten auftreten kann.