Es erschiene rechtsmissbräuchlich und wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn ein Angeklagter, der ein Zustelldomizil bezeichnet und damit eine Ediktalzustellung umgeht, sich in der Folge auf die nicht erfolgte persönliche Zustellung berufen könnte. Wenn die Luzerner Strafprozessordnung vom Grundsatz der Verbeiständung des Angeklagten durch den Verteidiger ausgeht, will sie damit dem Grundsatz Rechnung tragen, dass einer echten Stellvertretung im Strafprozess - im Gegensatz zu jener im Zivilprozess - enge Grenzen gesetzt sind, muss doch der Angeklagte im Strafprozess grundsätzlich höchs-tpersönlich mitwirken.