So ist nach § 186 Abs. 6 StPO auch die Ediktalzustellung zulässig, wenn das Urteil dem Angeklagten nicht auf andere Weise eröffnet werden kann. Es erschiene rechtsmissbräuchlich und wäre mit der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn ein Angeklagter, der ein Zustelldomizil bezeichnet und damit eine Ediktalzustellung umgeht, sich in der Folge auf die nicht erfolgte persönliche Zustellung berufen könnte.