Die Bezeichnung eines Zustelldomizils durch den Angeklagten wird in der Praxis unter bestimmten Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland während des Verfahrens) toleriert und bindet diesen im weiteren Strafprozess. Dass die Zustellung an den Angeklagten persönlich nicht die einzige fristauslösende Zustellung ist, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. So ist nach § 186 Abs. 6 StPO auch die Ediktalzustellung zulässig, wenn das Urteil dem Angeklagten nicht auf andere Weise eröffnet werden kann.