Diese Regelung stehe zudem in Einklang mit § 33 StPO, gemäss welchem der Verteidiger nicht Vertreter, sondern nur Beistand des Angeklagten sei. Die Verteidigerin übersieht, dass dem von ihr zitierten LGVE 1988 I Nr. 62 ein anderer Sachverhalt als der hier zu beurteilende zu Grunde lag. Dort hatte der Angeklagte nicht ein besonderes Zustelldomizil bezeichnet. Die Bezeichnung eines Zustelldomizils durch den Angeklagten wird in der Praxis unter bestimmten Umständen (z.B. Wegzug ins Ausland während des Verfahrens) toleriert und bindet diesen im weiteren Strafprozess.