Dies sei bis anhin aber nicht geschehen. Die Verteidigerin beruft sich zur Unterstützung ihres Standpunktes auf LGVE 1988 I Nr. 62. Dort sei festgehalten, dass für die Auslösung der Rechtsmittelfrist die Zustellung des Urteils an den Angeklagten und nicht diejenige an den Verteidiger massgebend sei. Dies sei aus dem Wortlaut von § 188 StPO ersichtlich, der die Zustellung des Urteils an den Angeklagten vorschreibe (Abs. 1), während dem Verteidiger lediglich eine Orientierungskopie zuzustellen sei (Abs. 2). Diese Regelung stehe zudem in Einklang mit § 33 StPO, gemäss welchem der Verteidiger nicht Vertreter, sondern nur Beistand des Angeklagten sei.